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Satzung Fußball hilft! - Die Stiftung de
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Satzung der Stiftung

 

„Fußball hilft! – Die Stiftung des Fußballverbandes Rheinland“

 

Stand: 06.06.23

 

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Fußball hilft! – Die Stiftung des Fußballverbandes Rheinland".

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sitz der Stiftung ist Koblenz.

(4) Der besseren Lesbarkeit halber ist in dieser Satzung die geschlechtsneutrale Formulierung gewählt; die männliche Form gilt grundsätzlich auch für weibliche Personen.

 

§ 2 

Stiftungszweck

(1) Zwecke der Stiftung sind:

1. die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO),

2. die Förderung von Kunst und Kultur, sofern diese im Zusammenhang mit dem Fußballsport steht (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) sowie

3. die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO).

(2) Gefördert werden die vielfältigen gemeinnützigen und sozialen Tätigkeiten des Fußballverbandes Rheinland (FVR) und der Kunst, sofern diese im Zusammenhang mit dem Fußballsport steht. Weitere Aufgabe ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

(3) Die Stiftung verfolgt ihre Ziele insbesondere durch 

1. Förderung des Frauen- und Mädchenfußballs, auch im Rahmen entsprechen-der Schul- und Vereinsprojekte,

2. Unterstützung internationaler Begegnungen von jungen Sportlern sowie die Unterstützung der nationalen und internationalen FVR-Partnerschaften und Projekte, die im Zusammenhang mit dem Fußballsport stehen,

3. Unterstützung von Projekten, die einen künstlerisch-kulturellen Bezug zum Fußballsport aufweisen, sowie

4. Hilfeleistung für Vereine in Notlagen

(4) Die Förderung ist nur für Projekte im Verbandsgebiet des Fußballverbandes Rheinland möglich.

(5) Die Stiftung darf alle Geschäfte vornehmen, die der Erreichung und Förderung des Satzungszwecks dienlich und gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig sind.

§ 3 

Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Stiftung wirkt als Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne von § 58 Nr. 1 AO. Sie kann auch unmittelbar tätig werden und hierzu Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO heranziehen.

 

§ 4

Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus

1. dem anfänglichen Grundstockvermögen, dessen Höhe sich aus dem Stiftungsgeschäft ergibt,

2. Zustiftungen zum Grundstockvermögen,

3. dem Vermögen, das zu sonstigem Vermögen bestimmt wurde (z. B. als Verbrauchsvermögen),

4. Spenden zur Erfüllung des Stiftungszweckes sowie

5. den Erträgen aus dem Stiftungsvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden, Mieten).

(2) Das jeweilige Grundstockvermögen (= Grundstockvermögen + zukünftige Zustiftungen) ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten und nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung möglichst ertragreich anzulegen.

(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen die Erträge dem Grundstock-vermögen zugeführt werden.

(4) Das jeweils aktuelle Grundstockvermögen ist in jedem Jahr gesondert zu ermitteln und in der Vermögensübersicht der Stiftung auszuweisen. Das jeweilige Grundstockvermögen ist insofern von anderem Vermögen - insbesondere dem sonstigen Vermögen getrennt - zu halten.

(5) Vermögensumschichtungen (auch bezogen auf das Grundstockvermögen) sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungs-zwecks verwendet werden.

 

§ 5 

Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

1. den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie

2. sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Spenden).

(2) Erträge und Spenden sind zeitnah zu verwenden (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).

(3) Die Mittel der Stiftung können im Rahmen der Verwirklichung der Stiftungszwecke in angemessenem Umfang auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung und das Ein-werben von Spenden und Zustiftungen für die Stiftung verwendet werden.

(4) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.

(5) Rücklagen dürfen, soweit steuerlich zulässig, dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(6) Sofern die Stiftung größere Spenden erhalten sollte, die aus besonderem Grunde nicht zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden können, sind diese Mittel in eine zu bildende (Kapital-) Rücklage i. S. des § 62 AO nach entsprechender Beschlussfassung durch den Vorstand hinein zu stellen, so dass sie insofern nicht dem steuerrechtlichen Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gem. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO unterliegen.

(7) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.

(8) Im Rahmen des steuerlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.

 

§ 6 

Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

(3) Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann der Stiftungsrat ein in seiner Höhe angemessenes Entgelt (pauschal) beschließen, soweit die Vermögens- und Ertragssituation der Stiftung dies zulässt.

(4) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

 

§ 7 

Stiftungsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

1. dem Vorsitzenden,

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Schatzmeister

4. zwei Beisitzern und

5. dem Geschäftsführer mit beratender Stimme.

(2) Betreffend die Bestellung und die Aufgaben des Geschäftsführers gelten die Regelungen des § 10.

(3) Der Stiftungsvorstand zu Absatz 1, Nrn. 1. - 4. wird vom Präsidium des FVR berufen. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre. 

(4) Der Geschäftsführer wird von den Vorstandsmitgliedern 1. bis 4. bestellt. Seine Amts-zeit beträgt ebenfalls vier Jahre.

(5) Die Vorstandsmitglieder können vom Präsidium des FVR im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden.

 

§ 8

Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt und verwaltet die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe der Satzung und im Rahmen seiner Beschlüsse.

(2) Der Vorstand hat den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen.

(3) Seine Aufgaben sind insbesondere

1. die sorgfältige Verwaltung des Stiftungsvermögens,

2. die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel,

3. die Vorlage der Jahresrechnung (Einnahme-/ Ausgabeübersicht) mit Vermögensübersicht (möglichst entsprechend den jeweils aktuellen Mustern der Stiftungsbehörde), und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes an den Stiftungsrat,

4. das Einreichen von Jahresrechnung (Einnahme-/Ausgabeübersicht) mit Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres bei der Stiftungsaufsicht und

5. die Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten.

(4) Die Vorbereitung der Beschlüsse, die Erledigung der Aufgaben, insbesondere die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte, obliegt dem Geschäftsführer nach § 7 Abs. 1, Nr. 5.

(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch den Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Geschäftsführer; je zwei dieser Vorstandsmitglieder handeln gemeinsam.

(6) Einem Vorstandsmitglied kann durch Beschluss des Stiftungsvorstands Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.

 

§ 9

Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen, Telefon- oder Videokonferenzen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz einberufen. Sitzungen, Telefon- oder Videokonferenzen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 3 seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend bzw. teilnehmend sind und niemand widerspricht.

(3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Beschlüsse des Vorstandes können im schriftlichen oder im fernmündlichen Umlauf-verfahren, per Email oder in Form von Telefon- oder Videokonferenzen gefasst wer-den.

(5) Über die Sitzungen, Telefon- oder Videokonferenzen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mit-gliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Stiftungsrates und dessen Stellvertreter zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 10

Geschäftsführer

(1) Der Vorstand bestellt zur Unterstützung des Vorstandes und zur Erledigung / Verwaltung der laufenden Geschäfte durch Beschluss einen Geschäftsführer (vgl. § 7 Abs. 2). Die Aufgaben des Geschäftsführers ergeben sich aus dem Beschluss bzw. aus einer Vereinbarung / einem Vertrag mit dem Geschäftsführer.

(2) Der Geschäftsführer kann eine Vergütung erhalten, wenn die Aufgaben des Geschäftsführers und die Vermögenssituation der Stiftung dies zulassen. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand durch gesonderten Beschluss - nach Rücksprache mit der Stiftungsbehörde und dem für die Stiftung zuständigen Finanzamt (- Körperschaftssteuerstelle). 

(3) Der Geschäftsführer hat für den ihm übertragenen Geschäftsbereich die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

 

§ 11

Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus

1. dem vom Präsidium des Fußballverbandes Rheinland zu berufenden Vorsitzenden des Stiftungsrates

2 bis zu fünf Mitgliedern, die ebenfalls durch das Präsidium des Fußballverbandes Rheinland berufen werden.

(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. 

(4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann für den Rest der Amtszeit durch das Präsidium des Fußballverbandes Rheinland ein Ersatzmitglied berufen werden. 

(5) Ein Mitglied des Stiftungsrates kann vom Präsidium des Fußballverbandes Rheinland aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihm ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 12

Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung in fachlichen und gesamtgesellschaftlichen Fragen.

(2) Seine Aufgaben sind insbesondere:

1. Abgabe von Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

2. Abgabe von Empfehlungen für die Verwendungen der Stiftungsmittel,

3. die Genehmigung der Jahresrechnung (= Einnahme- / Ausgabeübersicht) mit Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwe-ckes, 

4. Entlastung des Vorstandes.

 

§ 13

Beschlussfassung des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mit einer Einladungsfrist von drei Wochen und einer Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu einer Sitzung, Telefon oder Videokonferenz einzuladen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen, Telefon oder Videokonferenzen des Stiftungsrates beratend teilnehmen.

(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend bzw. teilnehmend sind. Im Übrigen gilt für die Beschlussfassung des Stiftungsrates, soweit nicht anders geregelt, § 9 der Satzung entsprechend.

 

§ 14

Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu 20 Persönlichkeiten aus Sport, Politik und Wirtschaft sowie Vertretern der Fußballkreise und Fußballvereine im FVR.

(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vertreter.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Stiftungsvorstand auf die Dauer von 3 Jahren berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig.

(4) Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann für den Rest der Amtszeit durch den Vorstand ein Ersatzmitglied berufen werden.

(5) Ein Mitglied des Kuratoriums kann vom Vorstand aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihm ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 15

Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium steht dem Vorstand in allen grundsätzlichen Fragen der Stiftung beratend zur Seite und liefert Impulse für die Stiftungsarbeit. 

(2) Darüber hinaus fördern die Mitglieder des Kuratoriums die Verbindung der Stiftung zu Partnern und Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Sport, Kunst, Kultur und dem öf-fentlichen Leben.

(3) Das Kuratorium leistet einen Beitrag für ein positives Erscheinungsbild des Fußballs in der Öffentlichkeit.

 

§ 16 

Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mit einer Einladungsfrist von drei Wochen und einer Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu einer Sitzung, Telefon oder Videokonferenz einzuladen. Eine außerordentliche Sitzung, Telefon oder Videokonferenz ist einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates können an den Sitzungen, Telefon oder Videokonferenzen des Kuratoriums beratend teilnehmen.

(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Im Übrigen gilt für die Beschlussfassung des Kuratoriums, soweit nicht anders geregelt, § 9 der Satzung entsprechend.

 

§ 17 

Satzungsänderungen

Zweckänderungen und -erweiterungen, 

Umwandlung der Stiftung in eine Verbrauchsstiftung, 

Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung, 

Auflösung

(1) Satzungsänderungen, die nicht eine Änderung oder Erweiterung der Stiftungszwecke, die Umwandlung der Stiftung in eine Verbrauchsstiftung, die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung betreffen, werden vom Vorstand der Stiftung mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder im Rahmen einer Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz beschlossen. Die Beschlussfähigkeit ist für derartige Satzungsänderungen nur gegeben, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes an der Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(2) Vorstand und Stiftungsrat können in gemeinsamer Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder die Änderung oder Erweiterung der Stiftungszwecke, die Umwandlung der Stiftung in eine Verbrauchsstiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn eine Erfüllung der Stiftungszwecke objektiv unmöglich wird oder wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Die Beschlussfähigkeit ist für derartige Satzungsänderungen nur gegeben, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes und mindestens vier Mitglieder des Stiftungsrates an der Abstimmung teilnehmen. 

Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

§ 18

Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an den Fußballverband Rheinland e.V. und den VfL Altendiez e. V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mild-tätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahekommen.

 

§ 19 

Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Rheinland-Pfalz geltenden Stiftungsrechts.