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Satzung Fußball hilft! - Die Stiftung de
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Präambel

 

Die erneute Wiederwahl Herrn Dr. Theo Zwanzigers zum Präsidenten des DFB am 22. Oktober 2010 hat ihn bewogen, diese Stiftung zu gründen. Er möchte damit Kinder und Jugendliche, insbesondere Mädchen, unterstützen und ihnen Mut machen, die persönlichkeitsbildende Kraft des Sports mit Kunst und Kultur zu verbinden und damit für ihren weiteren Lebensweg nutzbar zu machen.

Da der Stifter in seinem beruflichen und ehrenamtlichen Wirken von besonders vielen Menschen im Fußballverband Rheinland begleitet, motiviert und unterstützt wurde, möchte er die Fördermaßnahmen auf Projekte im Verbandsgebiet des Fußballverbandes Rheinland konzentrieren.

Der Fußballverband Rheinland e.V. beabsichtigt nunmehr seine breit angelegten sozialen, kulturellen und internationalen Aktivitäten auch durch eine Stiftung abzuwickeln.

Wir sind deshalb übereingekommen, ab September 2013 eine entsprechende Bündelung dieser Aufgaben über die bestehende Theo-Zwanziger-Stiftung vorzunehmen und dieser einen neuen Namen zu geben.

Die Stiftungssatzung wird daher auf die geänderte Aufgabenstellung angepasst.

 

§1 Name, Rechtsform und Sitz

 

(1) Die Stiftung führt vorläufig den Namen „Fußball hilft! – Die Stiftung des Fußballverbandes Rheinland".
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Koblenz.

 

§2 Stiftungszweck

 

(1)    Zweck der Stiftung ist die Förderung des Sports sowie der vielfältigen gemeinnützigen und sozialen Tätigkeiten des Fußballverbandes Rheinland (FVR) und der Kunst, sofern diese im Zusammenhang mit dem Fußballsport steht und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Die Stiftung verfolgt ihre Ziele insbesondere durch
a.    die Förderung des Frauen- und Mädchenfußballs, auch im Rahmen entsprechender Schul- und Vereinsprojekte
b.    die Unterstützung internationaler Begegnungen von jungen Sportlern sowie die Unterstützung der nationalen und internationalen FVR-Partnerschaften und Projekte, die im Zusammenhang mit dem Fußballsport stehen
c.    die Unterstützung von Projekten, die einen künstlerisch-kulturellen Bezug zum Fußballsport aufweisen.
(2)    Die Förderung ist nur für Projekte im Verbandsgebiet des Fußballverbandes Rheinland möglich.
(3)    Die Stiftung darf alle Geschäfte vornehmen, die der Erreichung und Förderung des Satzungszwecks dienlich und gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig sind.

 

§3 Gemeinnützigkeit

 

(1)    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)    Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3)    Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)    Die Stiftung wirkt als Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne von § 58 Nr. 1 AO. Sie kann auch unmittelbar tätig werden und hierzu Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO heranziehen.

 

§4 Stiftungsvermögen

 

(1)    Das Vermögen der Stiftung besteht aus
a.    dem Anfangsvermögen, dessen Höhe sich aus dem Stiftungsgeschäft ergibt, sowie
b.    sonstigen Zuwendungen zum Stiftungsvermögen.
(2)    Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
(3)    Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen die Erträge dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4)    Vermögensumschichtungen sind zulässig.

 

§5 Stiftungsmittel

 

(1)    Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
a.    den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie
b.    sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2)    Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.
(3)    Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.

 

§6 Stiftungsorgane

 

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
(3) Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann der Stiftungsrat ein in seiner Höhe angemessenes Entgelt (pauschal) beschließen, soweit die Vermögens- und Ertragssituation der Stiftung dies zulässt.

 

§7 Stiftungsvorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden
b. einem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
d. dem Geschäftsführer
e. einem Beisitzer

(2) Der Stiftungsvorstand zu Absatz 1 a.-c- wird vom Präsidium des FVR berufen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre
(3) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird von den Vorstandsmitgliedern a. bis c. bestellt. Seine Amtszeit beträgt ebenfalls vier Jahre.
(4) Der Beisitzer wird vom Stifter berufen. Sofern Herr Theo Zwanziger diese Bestellung nicht mehr nachkommen kann/will, wird der Beisitzer durch seinen ältesten Sohn bestellt. Sofern dieser der Berufung nicht mehr nachkommen kann/ will, wird der Beisitzer von seinem zweitältesten Sohn berufen. Sofern auch dieser der Berufung nicht mehr nachkommen will/kann, wird auch der Beisitzer vom Präsidium des FVR berufen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
(5) Die Vorstandsmitglieder können vom Präsidium des FVR im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden.

 

§8 Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Geschäftsführer vertreten; je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(2) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung und im Rahmen seiner Beschlüsse und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.
(3) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung die Zwecke und Aufgaben nach § 2 der Satzung so wirksam wie möglich zu erfüllen.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
a. die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
b. die Verwendung der Stiftungsmittel;
c. die Erarbeitung von Richtlinien für die Gewährung von Stiftungsmitteln;
d. die Vorlage der Jahresrechnung (= Einnahme-/ Ausgabeübersicht) mit Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes an den Stiftungsrat;
e. das Einreichen von Jahresrechnung (= Einnahme-/Ausgabeübersicht) mit Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres bei der Stiftungsaufsicht;
f. die Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten.
(4) Die Vorbereitung der Beschlüsse, die Erledigung der Aufgaben, insbesondere die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte, obliegt dem nach § 7 Abs. 1 d berufenem Geschäftsführer.

 

§9 Beschlussfassung des Vorstandes

 

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Beschlüsse des Vorstandes können im schriftlichen oder im fernmündlichen Umlaufverfahren, per Email oder in vergleichbarer technischer Weise gefasst werden, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder des Vorstandes widersprechen.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Stiftungsrates und dessen Stellvertreter zur Kenntnis zu bringen.

 

§10 Stiftungsrat

 

(1) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu 6 Personen, und zwar:
a. dem Stifter als Vorsitzenden des Stiftungsrates
b. zwei Mitgliedern, welche vom Stifter berufen werden
c. drei weiteren Mitgliedern, die durch das Präsidium des FVR berufen werden.
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Der Stifter gehört dem Stiftungsrat lebenslang an.
(3) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann für den Rest der Amtszeit durch den Vorstand ein Ersatzmitglied berufen werden.
(4) Den Vorsitz des Stiftungsrates übernimmt der Stifter auf Lebenszeit; er kann nicht abberufen werden.
(5) Im Falle seines Rücktritts regelt er seine Nachfolge, im Falle des Ablebens übernimmt sein ältester Sohn den Vorsitz.
(6) Sofern der älteste Sohn den Vorsitz nicht mehr übernehmen kann/will, wird das Amt vom zweitältesten Sohn des Stifters übernommen. Sofern auch dieser den Vorsitz nicht mehr übernehmen will/kann, wird der Vorsitzende vom Präsidium des FVR bestellt.
(7) Nach dem Ableben des Stifters beruft sein ältester Sohn die zwei weiteren Mitglieder gem. §10 Abs. 1 b. Sofern der älteste Sohn dieser Berufung nicht mehr nachkommen kann/will, werden die zwei Beisitzer vom zweitältesten Sohn berufen. Sofern der zweitälteste Sohn nicht mehr will/kann, beruft das FVR-Präsidium auch diese beiden Beisitzer.
(8) Ein Mitglied des Stiftungsrates kann vom Vorstand aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihm ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§11 Aufgaben des Stiftungsrates

 

(1) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung in fachlichen und gesamtgesellschaftlichen Fragen.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
a. Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
b. Empfehlungen für die Verwendungen der Stiftungsmittel;
c. Genehmigung der vom Vorstand erarbeiteten Richtlinien für die Gewährung von Stiftungsmitteln;
d. die Genehmigung des Haushaltsplanes sowie der Jahresrechnung (= Einnahme- / Ausgabeübersicht) mit Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes;
e. Entlastung des Vorstandes

 

§12 Beschlussfassung des Stiftungsrates

 

(1) Der Stiftungsrat ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mit einer Einladungsfrist von drei Wochen und einer Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teilnehmen.
(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Im Übrigen gilt für die Beschlussfassung des Stiftungsrates, soweit nicht anders geregelt, § 9 (Beschlussfassung des Vorstandes) der Satzung entsprechend.

 

§13 Kuratorium

 

(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu 25 Personen, und zwar:
a. Vertreter aus den Fußballkreisen im FVR
b. Vertreter der Fußballvereine aus dem FVR
c. Persönlichkeiten aus Sport, Politik und Wirtschaft
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vertreter.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Stiftungsvorstand auf die Dauer von 3 Jahren berufen. Eine wiederholte Berufung ist zulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann für den Rest der Amtszeit durch den Vorstand ein Ersatzmitglied berufen werden.
(4) Ein Mitglied des Kuratoriums kann vom Vorstand aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihm ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§14 Aufgaben des Kuratoriums

 

(1) Das Kuratorium steht dem Vorstand in allen grundsätzlichen Fragen der Stiftung beratend zur Seite und liefert Impulse für die Stiftungsarbeit.
(2) Darüber hinaus fördern die Mitglieder des Kuratoriums die Verbindung der Stiftung zu Partnern und Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Sport, Kunst, Kultur und dem öffentlichen Leben.
(3) Das Kuratorium leistet einen Beitrag für ein positives Erscheinungsbild des Fußballs in der Öffentlichkeit.

 

§15 Beschlussfassung des Kuratoriums

 

(1) Das Kuratorium ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mit einer Einladungsfrist von drei Wochen und einer Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Im Übrigen gilt für die Beschlussfassung des Kuratoriums, soweit nicht anders geregelt, § 9 (Beschlussfassung des Vorstandes) der Satzung entsprechend.

 

§16 Satzungsänderungen

 

(1) Satzungsänderungen werden vom Vorstand der Stiftung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder beschlossen. Die Beschlussfähigkeit ist für Satzungsänderungen nur gegeben, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes an der Sitzung teilnehmen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(2) Vorstand und Stiftungsrat können in gemeinsamer Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint oder nicht mehr möglich ist. Die Beschlussfähigkeit ist für derartige Satzungsänderungen nur gegeben, wenn mindestens drei Mitglieder vom Vorstand und mindestens vier Mitglieder vom Stiftungsrat an der Sitzung teilnehmen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

 

§17 Vermögensanfall

 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an den Fußballverband Rheinland e.V. und den VfL Altendiez e. V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

 

§18 Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Rheinland-Pfalz geltenden Stiftungsrechts.